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Stärkung der Aktionärsrechte

«One share, one vote» ist die Grundregel jeder Aktionärsdemokratie. Von Bosshard über Lindt & Sprüngli, Metall Zug, Richemont bis zu Schindler, Swatch Group und Zehnder führen fast zwei Dutzend an der SIX kotierte Gesellschaften Aktien mit unterschiedlichem Nennwert, sogenannte Stimmrechtsaktien, oder gar Genuss- und Partizipationsscheine ohne Stimmrechte.

Sie verletzen das Aktionärsrecht, analog zum eingesetzten Kapital sein Stimmrecht wahrnehmen zu können. Mit dem Klima- und Fertigungstechnikkonzern Walter Meier plant nun ein weiteres Unternehmen seine Kapitalstruktur zu vereinfachen und mit der Einheitsaktie die Zweiklassenaktionärsgesellschaft abzuschaffen.

Dem Ruf nach der Einheitsaktie sollte jedoch mit Pragmatismus begegnet werden. Im Prinzip ist die Einheitsaktie zu begrüssen. Sie schafft nicht nur mehr Aktionärsdemokratie, sie verbessert auch die Markteffizienz und erhöht die Marktliquidität. Beides führt dazu, dass der Unternehmenswert besser und marktgerechter bestimmt wird.

Es gibt jedoch aus Sicht des Aktionärs begründete Argumente für die Beibehaltung unterschiedlicher Kapitalstrukturen. Mit einem starken, dem Unternehmen verbundenen Aktionär im gleichen Boot zu sitzen, mag für ­Publikumsaktionäre nicht nur beruhigend sein, es ist im Fall von historisch in diese Struktur gewachsene Unternehmen wie etwa Lindt & Sprüngli oder Swatch Group auch sehr erfolgreich. Das Gesetz kennt gar Regulative, um Missbrauch zu verhindern, bis hin zur eingeschränkten Ausübung der Stimmrechtsprivilegien für gewisse ­Beschlüsse an der Generalversammlung. Wenn also mehr Aktionärsrechte eingefordert werden sollen – wie dies auch im Vorfeld der Abzocker-Initiative ein Thema war –, dann sollten Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen hinterfragt werden.