Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Aktienrechtsrevision gehört in den Legislaturplan

Der Nationalrat hat als erstbehandelnder Rat in seiner Sondersession im April lange über den bundesrätlichen Legislaturplan diskutiert. Einen Nebenschauplatz stellte die im Jahr 2005 von Altbundesrat Blocher gestartete sogenannte grosse Aktienrechtsrevision dar. Für dieses legislative Vorhaben war für den Herbst eine Botschaft des Bundesrats geplant. Das gesellschaftsrechtliche Gesetzgebungsprojekt wurde indes vom Nationalrat – überraschend – gestrichen, und zwar deutlich mit 118 Stimmen der bürgerlichen Mehrheit gegen 69 Stimmen.

Die Mehrheit der Parlamentarier folgte dem Votum «Ein weiter reguliertes Aktienrecht würde die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz schwächen». Das schweizerische Aktienrecht ist, spätestens seit der «Abzocker»-Initiative, zur Geisel und zum Spielball der Politik(er) geworden. Doch soll deshalb und aus wohl verbreiteter Ignoranz diese Aktienrechtsrevision, die vor Jahren im Ständerat sogar bereits verabschiedet worden ist, unter dem verführerischen Stichwort Deregulierung wirklich beerdigt werden?

Neue Herausforderungen

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wirtschaftlich bedeutendste Gesellschaftsform der Schweiz; derzeit gibt es etwa 210 000 AG. Das Aktienrecht wird in erster Linie im Obligationenrecht geregelt. Nach kantonalen Aktiengesetzen im 19. Jahrhundert wurden bis heute drei aktienrechtliche («grosse») Ordnungen auf Bundesebene erlassen, in den Jahren 1883, 1937 und 1992. Zwischen den Gesetzesänderungen verging jeweils mehr als ein halbes Jahrhundert. Frage: Weshalb wurde das aktuelle Revisionsvorhaben bereits ein Jahrzehnt nach dem letzten gestartet? Antwort: Die Welt hat sich verändert. Digitalisierung sowie Globalisierung sind auch aktienrechtliche Herausforderungen geworden.

Die Unternehmen haben zudem Wünsche zur Finanzierungsflexibilisierung sowie zur Rechtssicherheit vorgebracht. Eine Aktienrechtsrevision erschien somit schon bald sinnvoll und unerlässlich. Doch das Rechtssetzungsverfahren wurde in der Folge paralysiert durch eine aktienrechtliche Nebensächlichkeit: die «Abzocker»-Thematik.

Bundesrätin und Justizministerin Simonetta Sommaruga war nicht zu beneiden, als sie 2014 einen neuerlichen Vorentwurf für eine «grosse» Aktienrechtsrevision vorlegte. Neben der Umsetzung der angenommenen Volksinitiative wurde das bisherige Revisionsprojekt wiederbelebt und ergänzt mit gesellschaftspolitischen Vorschlägen (z. B. einer Geschlechterquote). Die Vernehmlassung im Jahr 2015 ergab negative Rückmeldungen für zahlreiche geplante Änderungen. Indes sollte nicht das «legislative Kind» mit dem «politischen Bad» ausgeschüttet werden. Wo stehen wir, und was müsste getan werden?

Organisationsrecht: Das Aktienrecht sollte die Funktionsfähigkeit einer AG sicherstellen und nicht gesellschaftspolitische Anliegen zu verwirklichen versuchen; somit gehören insbesondere eine Geschlechterquote oder eine Regulierung für Rohstoffunternehmen, beides durch «Europa» motiviert, nicht ins Aktienrecht. Generell stellt Corporate Social Responsibility kein Strukturelement der aktienrechtlichen Ordnung dar. Das Aktienrecht hat primär die Interessen der AG, der Aktionäre sowie der Gläubiger zu schützen.

Umsetzung der «Minder»-Initiative: Es liegt ein klarer Verfassungsauftrag von Volk und Ständen vor, gesetzliche Regelungen zur emotionalen Vergütungsthematik zu erlassen. Die aktuelle bundesrätliche Verordnung entspricht den Vorgaben und hat sich bewährt, sodass ein inhaltlicher Ausdehnungsversuch gegenüber dieser Ordnung nicht nur verfassungsrechtlich überflüssig ist, sondern ohne Not politisches Geschirr zerschlägt. Das Aktienrecht ist kein Ort für Ideolog(i)en, sondern für pragmatisches Augenmass.

Flexibilität für Unternehmen: Das schweizerische Aktienrecht kennt – anders als die meisten Aktiengesetze im Ausland – nur wenige zwingende Regelungen. Deshalb sind statutarische und vertragliche Massanzüge für AG möglich; daran darf sich nichts ändern. Zugunsten der Unternehmen sollten (wie im Vorentwurf vorgesehen) Flexibilisierungen eingeführt werden, etwa für die Gesellschaftsfinanzierung. Eine echte Verbesserung wären insbesondere ein Kapitalband beim Aktienkapital sowie das Ermöglichen von Zwischendividenden, für die heute Rechtsunsicherheiten bestehen.

Digitalisierung sowie Globalisierung: Seit vielen Jahren werden Vorschläge gemacht, die im Interesse von Unternehmen und von Investoren liegen. Beispielhaft erwähnt seien die elektronische Einberufung der Generalversammlung (GV), die Durchführung der GV via Internet («Cyber GV»), die Zulässigkeit mehrerer GV-Standorte sowie die Regelung für GV im Ausland. Schliesslich sollte das Aktienkapital statt in Franken auch in der massgeblichen ausländischen Währung ausgewiesen werden dürfen.

Seit den Neunzigerjahren ist viel passiert, nicht zuletzt in der Schweizer Wirtschaft, die im internationalen Wettbewerb steht. Dass die «grosse» Aktienrechtsrevision verzögert würde, war absehbar. Aus diesem Grund wurden für die Unternehmen wichtige Regelungsbereiche aus dem Aktienrecht herausgebrochen und vorgezogen (etwa das Revisionsrecht und das Rechnungslegungsrecht). Es gab zudem «kleine» Aktienrechtsrevisionen.

Übungsabbruch wäre dumm

Niemand in der Schweiz braucht sich vor einem neuen Aktienrecht zu fürchten, insbesondere nicht bürgerliche Parlamentarier. Avantgardistische Vorschläge (wie ein Austrittsrecht für Aktionäre, die Abschaffung der Vinkulierung etc.) sind keine Themen. Es liegt ein Vorentwurf vor, der für Unternehmen, Aktionäre sowie Gläubiger zentrale Verbesserungen bringen könnte. Ein Übungsabbruch bei der aktuellen Aktienrechtsrevision wäre somit nicht nur mutlos, sondern dumm – dies hätte mit Deregulierung nichts zu tun.

Der Unterzeichner, mit einem liberalen-bürgerlichen Hintergrund, befasst sich seit Jahrzehnten mit dem Aktienrecht. Die Schweiz verfügt über eine gute aktienrechtliche Grundordnung, doch bedarf sie dringend einer Generalüberholung – notabene zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts. Durch eine Streichung der gesellschaftspolitischen Vorschläge und eine Fokussierung auf das Wesentliche kann die traditionelle Flexibilität des Aktienrechts bewahrt sowie die Rechtssicherheit für die Wirtschaft verbessert werden. Es ist zu hoffen, dass der Ständerat als Zweitrat die «grosse» Aktienrechtsrevision wieder in den Legislaturplan aufnimmt.