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EQS-WpÜG: Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Bankhaus

Lampe KG

DGAP-WpÜG: Bankhaus Lampe KG / Befreiung                                       
Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Bankhaus Lampe KG 
                                                                               
19.11.2021 / 15:30 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service   
der EQS Group AG.                                                              
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.                   
                                                                               
                                                                               
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Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des      
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. November 
2021 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß § 
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA,
Lippstadt                                                                      
                                                                               
Mit Bescheid vom 12. November 2021 hat die Bundesanstalt für                   
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag die Bankhaus 
Lampe KG, Bielefeld, ("Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der        
Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über  
die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, zu veröffentlichen sowie von den         
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage 
zu übermitteln und gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein        
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                                    
                                                                               
Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:                  
                                                                               
1.Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG für den Fall, dass sie
als Treuhänderin auf Grundlage der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung       
zwischen der Antragstellerin und verschiedenen Aktionären der HELLA GmbH & Co. 
KGaA, Lippstadt, vom 14.08.2021 zur Ab-wicklung des zwischen den Aktionären der
HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, der Faurecia Participations GmbH, Frankfurt  
am Main (vormals firmierend als Blitz F21-441 GmbH) und der Faurecia S.E.,     
Nanterre, Frankreich, geschlossenen Aktienkauf- und übertragungsvertrags über  
66.666.669 Aktien unmittelbar die Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA,    
Lippstadt, erlangt, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die        
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der         
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu      
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen befreit.                                                       
                                                                               
2. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2      
VwVfG), dass die Antragstellerin einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr
im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- 
und übertragungsvertrags erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA,          
Lippstadt, entgegen oder ohne Weisungen der Poolleitung der HELLA GmbH & Co.   
KGaA in einer Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA ausübt.               
                                                                               
3. Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 
3 VwVfG), dass die Antragstellerin sämtliche Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, 
Lippstadt, an denen sie im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses      
Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags das unbedingte Eigentum  
erwirbt, nicht spätestens 25 Bankarbeitstage nach Erwerb des unbedingten       
Eigentums wie folgt weiterreicht:                                              
                                                                               
(i) durch Übereignung und Übertragung an die Faurecia Participations GmbH,     
Frankfurt am Main,                                                             
                                                                               
(ii) durch Einbringung als Sacheinlage in die Faurecia S.E., Nanterre,         
Frankreich,                                                                    
                                                                               
(iii) durch Rückübereignung- und übertragung an die jeweiligen Verkäufer des   
unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags.  
                                                                               
4. Die Befreiung ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4      
VwVfG):                                                                        
                                                                               
a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
jedes Ereignis, das die Befreiung gemäß Ziffer 2. dieses Tenors entfallen      
lässt, unverzüglich mitzuteilen.                                               
                                                                               
b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
Folgendes unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des 
jeweiligen Ereignisses) durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B.             
Depotauszüge) nachzuweisen:                                                    
                                                                               
(i) den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Aktien der HELLA GmbH & Co.    
KGaA unter Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien, und                        
                                                                               
(ii) die nach Maßgabe von Ziffer 3. dieses Tenors erfolgte Weiterreichung der  
erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA.                                   
                                                                               
Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt 
ergibt sich aus dem Unterabschnitt "A" des Abschnitts "Gründe" des             
Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:                        
                                                                               
I. Zielgesellschaft                                                            
                                                                               
Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt,          
eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Paderborn unter HRB 6857        
(nachfolgend "Zielgesellschaft").                                              
                                                                               
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 222.222.224,00 EUR und ist in    
111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem            
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 EUR, eingeteilt.                 
                                                                               
Die Aktien der Zielgesellschaft werden unter der ISIN DE000A13SX22 am          
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.                   
                                                                               
II. Antragstellerin                                                            
                                                                               
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz 
in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter  
HRA 12924.                                                                     
                                                                               
Die Antragstellerin hält zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stückaktien der  
Zielgesellschaft.                                                              
                                                                               
III. Pool der Familienaktionäre                                                
                                                                               
66.666.669 Aktien an der Zielgesellschaft, entsprechend rund 60 % des          
Grundkapitals und der Stimmrechte, werden im Rahmen eines Aktionärspools in der
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten (nachfolgend "Pool"). Die 
Aktien werden von den Familienaktionären in individuellen Depots bei der       
Antragstellerin verwahrt. Dem Pool gehören Angehörige der drei Familienstämme  
des am 01.04.1854 geborenen Eduard Hueck sen., des am 21.06.1855 geborenen     
Richard Hueck sen. und des am 05.03.1898 geborenen Dr. Wilhelm Röpke           
(nachfolgend "Familienaktionäre") an.                                          
                                                                               
IV. Transaktion                                                                
                                                                               
Die Familienaktionäre beabsichtigten, die im Pool gehaltenen Aktien            
(nachfolgend "Poolaktien") an die Faurecia-Unternehmensgruppe zu veräußern     
(nachfolgend "Transaktion"). Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre am    
14.08.2021 mit der Erwerberin, der Faurecia Participations GmbH mit Sitz in    
Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am
Main unter HRB 123921 (nachfolgend "Faurecia GmbH"), und der Muttergesellschaft
der Erwerberin, der Faurecia S.E., mit Sitz in Nanterre, Frankreich, einen     
Aktienkauf- und übertragungsvertrag (nachfolgend "SPA") geschlossen. Ergänzend 
hierzu haben die Familienaktionäre ebenfalls am 14.08.2021 ein Investment      
Agreement mit der Faurecia S.E. geschlossen.                                   
                                                                               
Gegenstand des SPA ist ausweislich Ziffer 5.8 des am 27.09.2021                
veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Faurecia GmbH 
an alle Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA (nachfolgend "Angebotsunterlage")  
die Veräußerung der 66.666.669 Poolaktien durch die Familienaktionäre an die   
Faurecia GmbH gegen Zahlung eines gemischten Kaufpreises: eine Barzahlung für  
einen Anteil von 57.153.098 Poolaktien, entsprechend rund 51,44 % des          
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend "Verkaufte 
Poolaktien"), sowie bis zu 13.571.428 neu ausgegebene Faurecia S.E.-Aktien für 
einen Anteil von 9.513.571 Poolaktien, entsprechend rund 8,56 % des            
Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend            
"Einzubringende Poolaktien"; zusammen mit den Verkauften Poolaktien auch       
einheitlich "Poolaktien"). Das endgültige Umtauschverhältnis für den           
Aktientausch wird am Bankarbeitstag vor dem geplanten Vollzugsdatum anhand     
eines in der Angebotsunterlage beschriebenen Anpassungsmechanismus berechnet.  
                                                                               
Geplantes Vollzugsdatum der Transaktion ist nach den Angaben der               
Antragstellerin der zehnte Bankarbeitstag nach Eintritt sämtlicher nachfolgend 
beschriebener Vollzugsbedingungen. Den Angaben in der Angebotsunterlage zufolge
haben die Familienaktionäre und Faurecia S.E. allerdings unter bestimmten im   
Investment Agreement geregelten Voraussetzungen jeweils nach eigenem Ermessen  
das Recht, das geplante Vollzugsdatum bis zu fünf Mal um einen Bankarbeitstag  
zu verschieben.                                                                
                                                                               
Der Vollzug der Transaktion steht ausweislich der Angebotsunterlage unter den  
aufschiebenden Bedingungen, dass sie (i) gemäß den geltenden                   
fusionskontrollrechtlichen Vorschriften Brasiliens, der Volksrepublik China,   
der Europäischen Union, Mexikos, Marokkos, Russlands, Südafrikas, Südkoreas,   
der Türkei und der Vereinigten Staaten, (ii) gemäß dem deutschen               
Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung    
("AWV"), (iii) durch das Committee on Foreign Investment in the United States  
("CFIUS") und (iv) gemäß den anwendbaren neuseeländischen Vorschriften zur     
Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt wird oder als genehmigt  
gilt (nachfolgend "Vollzugsbedingungen").                                      
                                                                               
V. Einbindung der Antragstellerin in die Transaktion                           
                                                                               
Zur Vereinfachung der Transaktion sollen die Verkauften Poolaktien (57.153.098 
Poolaktien) und ggf. auch die Einzubringenden Poolaktien (9.513.571 Poolaktien)
an die Antragstellerin übereignet und von den individuellen Depots der         
Familienaktionäre auf ein treuhänderisch von der Antragstellerin gehaltenes    
Treuhanddepot umgebucht werden. Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre mit
der Antragstellerin am 14.08.2021 eine Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung   
geschlossen. Diese beinhaltet u. a. folgende Regelungen:                       
                                                                               
Buchstabe C der Präambel                                                       
                                                                               
Zur Vereinfachung des Vollzugs der Transaktion soll der Teil der Poolaktien,   
der nach dem SPA an den Erwerber gegen Barzahlung zu übereignen ist und bei    
Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 durch die Poolleitung spezifiziert wird   
("Verkaufte Poolaktien"), und gegebenenfalls auch die übrigen Poolaktien, die  
von den Familienaktionären nach dem Investment Agreement zu übereignen sind und
bei Abgabe der Mitteilung gemäß Anlage 2 ebenfalls spezifiziert werden (dies   
allerdings nur, soweit keine unmittelbare Übertragung auf den Erwerber im Wege 
der Sacheinlage erfolgt) ("Eingebrachte Poolaktien"),auf den Treuhänder        
übertragen und auf ein treuhänderisch von Bankhaus Lampe gehaltenes            
Treuhanddepot [.] umgebucht werden.                                            
                                                                               
Ziffer 1.2                                                                     
                                                                               
Der Treuhänder verwahrt die auf den Treuhandkonten verbuchten Vermögenswerte   
als fremdnütziger Vollrechtstreuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung und 
auf Gefahr der Familienaktionäre als Treugeber. Soweit in dieser Vereinbarung  
nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist,                                 
                                                                               
(a) [.]                                                                        
                                                                               
(b) stehen den Familienaktionären als Teilgläubigern jeweils entsprechend ihrer
Individuellen Beteiligung die Erträge (z.B. Dividenden) aus den Vermögenswerten
zu, die auf den Treuhandkonten verbucht sind und                               
                                                                               
(c) sind von den Familienaktionären als Teilschuldner entsprechend ihrer       
Individuellen Beteiligung die entstehenden Lasten, insbesondere die Vergütung  
des Treuhänders und die Kosten des Abschlusses und der Durchführung dieser     
Vereinbarung, zu tragen.                                                       
                                                                               
Ziffer 3.1                                                                     
                                                                               
Sämtliche Familienaktionäre übereignen bereits hiermit, allerdings aufschiebend
bedingt auf                                                                    
                                                                               
(a) den Eintritt der Befreiungsbedingung                                       
                                                                               
und                                                                            
                                                                               
(b) den Empfang durch den Treuhänder einer Mitteilung der Poolleitung in       
Textform an die in Ziffer 9 angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der im 
SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date gemäß  
den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll,          
("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 beigefügten   
Form entspricht, die von ihnen jeweils gehaltenen und in der Anlage 2          
spezifizierten Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien an den dies  
annehmenden Treuhänder und instruieren den Treuhänder, die erforderliche       
Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Der Treuhänder 
wird innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß  
Ziffer 3.1(b), nicht jedoch vor Eintritt der Befreiungsbedingung, die Umbuchung
von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vornehmen. Die Poolleitung ist        
unwiderruflich ermächtigt, die Anzahl der zu übertragenden Verkauften          
Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien bei Übermittlung der Erklärung gemäß   
Anlage 2 festzulegen.                                                          
                                                                               
Ziffer 6                                                                       
                                                                               
[.] Der Treuhänder wird das Stimmrecht aus den Poolaktien und den Neuen Aktien 
für die Familienaktionäre ausschließlich einheitlich und auf Weisung von       
zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. [...] Wird keine           
entsprechende Weisung form- und fristgemäß erteilt, wird sich der Treuhänder im
Hinblick auf alle Tagesordnungspunkte der Stimme enthalten.                    
                                                                               
Zu einem durch die Antragstellerin nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem  
Vollzug der Transaktion werden die Familienaktionäre entscheiden, ob die       
Einzubringenden Aktien (1.) als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien in die    
Faurecia S.E. oder (2.)als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile der
Faurecia GmbH mit anschließender Einbringung dieser neuen Geschäftsanteile als 
Sacheinlage in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe von Aktien eingebracht werden.  
                                                                               
Beim Vollzug der Transaktion wird die Antragstellerin die Verkauften Poolaktien
auf Weisung der Poolleitung gegen Entgegennahme des Kaufpreises an die Faurecia
GmbH übereignen und übertragen. Sofern die Familienaktionäre entschieden haben,
die Einzubringenden Aktien als Sacheinlage in die Faurecia S.E. einzubringen   
und die Antragstellerin infolgedessen auch die Einzubringenden Poolaktien      
treuhänderisch erwirbt, wird sie diese beim Vollzug der Transaktion auf Weisung
der Poolleitung als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien in die Faurecia S.E.  
einbringen.                                                                    
                                                                               
Für den Fall, dass es nach der Übertragung der Poolaktien von den              
Familienaktionären auf die Antragstellerin nicht zum Vollzug der Transaktion   
kommt, wird die Antragstellerin die Poolaktien an die Familienaktionäre        
zurückübereignen und von dem Treuhanddepot auf die jeweiligen Einzeldepots     
zurückbuchen (nachfolgend "Rückübertragung").                                  
                                                                               
VI. Antrag                                                                     
                                                                               
Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 hat die Antragstellerin Folgendes beantragt:    
                                                                               
Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die Antragstellerin infolge des    
Erwerbs von gerundet 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co.
KGaA in treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die    
poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia             
Participations GmbH die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & 
Co. KGaA erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG                                       
                                                                               
1. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Erlangung
der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG 
zu veröffentlichen,                                                            
                                                                               
2. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb von
vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die     
HELLA GmbH & Co. KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine   
Angebotsunterlage zu übermitteln, und                                          
                                                                               
3. von ihrer Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.             
                                                                               
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Befreiung sei nach § 37 Abs. 
1 WpÜG sowohl im Hinblick auf die Art der Erlangung der Kontrolle (Var. 1), die
mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung (Var. 2), das nach  
der Erlangung der Kontrolle erfolgende Unterschreiten der Kontrollschwelle     
(Var. 3) als auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle (Var.
5) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der Inhaber   
der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt.                                
                                                                               
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 01.11.2021 zu den vorgesehenen     
Nebenbestimmungen angehört. Mit Schreiben vom 10.11.2021, bei der BaFin am     
gleichen Tag per Fax und per E-Mail eingegangen, erklärten die                 
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, keine Einwände gegen die       
Nebenbestimmungen zu haben.                                                    
                                                                               
Die Zulässigkeit und Begründetheit des dem Befreiungsbescheid zugrunde         
liegenden Antrags ergibt sich aus dem Unterabschnitt "B" des Abschnitts        
"Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:           
                                                                               
Der Antrag ist zulässig und begründet.                                         
                                                                               
I. Zulässigkeit des Antrags                                                    
                                                                               
Der Antrag ist zulässig.                                                       
                                                                               
Der Antrag ist insbesondere frist- und formgerecht gestellt worden.            
                                                                               
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag nach § 37 WpÜG auch schon vor 
der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden.         
Voraussetzung ist, dass die Kontrollerlangung zum Zeitpunkt der Antragstellung 
vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann, in: Handbuch   
Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137).                                   
                                                                               
Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin wird mit überwiegender  
Wahrscheinlichkeit zumindest das Eigentum an den 57.153.098 Verkauften         
Poolaktien erwerben.                                                           
                                                                               
Mit Abschluss der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung (Ziffer 3.1) haben die 
Familienaktionäre der Antragstellerin aufschiebend bedingt nach § 929 S. 1, 158
Abs. 1 BGB das Eigentum an den von ihnen jeweils gehaltenen und in der         
Mitteilung nach Ziffer 3.1 b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung noch zu
spezifizierenden Poolaktien übertragen und die Antragstellerin angewiesen, nach
Eintritt der aufschiebenden Bedingungen die Umbuchung dieser Aktien von den    
individuellen Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Nach Ziffer 3.1 der
Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung steht der Eigentumserwerb der            
Antragstellerin, abgesehen von der mit diesem Bescheid ausgesprochenen         
Befreiung und der am 06.10.2021 erfolgten informellen Rechtsauskunft der BaFin,
dass eine etwaige Rückübertragung der Poolaktien vom Treuhanddepot auf die     
jeweiligen Pooldepots mangels (erneuten) Kontrollerwerbs keine Pflichten nach §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Familienaktionäre auslöst, unter   
der aufschiebenden Bedingung des "Empfangs[s] [.] einer Mitteilung der         
Poolleitung in Textform an die in Ziffer 9 [der Vereinbarung] angegebene       
E-Mail-Adresse über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und
das sog. Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die       
Transaktion vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im          
Wesentlichen der als Anlage 2 [der Vereinbarung] beigefügten Form entspricht". 
                                                                               
Hiernach wird die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit         
jedenfalls das Eigentum an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien erwerben. Denn 
für den Erwerb des unbedingten Eigentums an diesen Poolaktien ist ausweislich  
der vorstehenden Regelung im Wesentlichen allein der Eintritt der im SPA       
geregelten Vollzugsbedingungen maßgeblich. Bei diesen handelt es sich um       
fusions- und investitionskontrollrechtliche Freigaben, deren Erteilung als     
überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. Denn Tatsachen, die Zweifel  
am Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA wecken, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass die erforderlichen
fusions- und investitionskontrollrechtlichen Freigaben in der weit             
überwiegenden Anzahl der Fälle erteilt werden.                                 
                                                                               
Anders gestaltet sich dies bei den Einzubringenden Poolaktien: Der Erwerb des  
unbedingten Eigentums an den Einzubringenden Poolaktien durch die              
Antragstellerin hängt nicht nur von den vorgenannten Vollzugsbedingungen ab,   
sondern auch davon ab, welchen Übertragungsweg die Familienaktionäre wählen, um
diese Poolaktien auf die Faurecia-Gruppe zu übertragen. Es kann allerdings     
dahinstehen, ob der Eigentumserwerb der Antragstellerin an diesen Poolaktien   
gleichwohl als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, denn die      
Antragstellerin überschreitet bereits mit dem Eigentumserwerb an den 57.153.098
Verkauften Poolaktien die Kontrollschwelle nach § 29 Abs. 2 WpÜG (s. Abschnitt 
B.II.1. dieses Bescheids). Die Voraussetzungen für eine Antragstellung vor     
Kontrollerlangung sind damit gegeben.                                          
                                                                               
Weiterhin hat die Antragstellerin auch dem Schriftformerfordernis der §§ 37    
Abs. 1, 45 Satz 1 WpÜG entsprochen. Der Antrag ist am 09.09.2021 per Post      
eingegangen.                                                                   
                                                                               
II. Begründetheit des Antrags                                                  
                                                                               
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37
Abs. 1 WpÜG liegen vor, da die Antragstellerin mit überwiegender               
Wahrscheinlichkeit die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen wird, es im  
Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung (§  
37 Abs. 1 At. 2 WpÜG) unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin
und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft aber gerechtfertigt ist, die   
Antragstellerin von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG zu befreien.                                                     
                                                                               
1. Kontrollerwerb der Antragstellerin                                          
                                                                               
Den Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA unterstellt, wird die             
Antragstellerin in ihrer Funktion als Abwicklungstreuhänderin jedenfalls       
57.153.098 der 66.666.669 Poolaktien und damit 51,44 % der Stimmrechte aus     
Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Hierdurch erlangt sie unmittelbar die    
Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG.             
                                                                               
2. Befreiungsgrund: Mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung        
                                                                               
Die Befreiung ist nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der     
Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung auch als gerechtfertigt      
anzusehen.                                                                     
                                                                               
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind u.
a. dann erfüllt, wenn die verfolgte Zielsetzung keinen inneren Zusammenhang mit
dem Erwerb der Beteiligung oder der Ausübung der Kontrolle besitzt und die     
Kontrollerlangung daher nur eine unvermeidbare Nebenfolge einer zu anderen     
Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt (Seiler, in:                      
Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 45).                                  
                                                                               
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin nimmt im Rahmen der Abwicklung des 
Aktienkauf- und übertragungsvertrags eine rein technische Funktion als         
Treuhänderin wahr. Sie sammelt die Poolaktien der 67 Familienaktionäre, die    
ihre Aktien andernfalls am Vollzugstag individuell gesondert übertragen        
müssten, auf einem im eigenen Namen, aber für Rechnung der Familienaktionäre   
gehaltenen Treuhanddepot, um sie anschließend gebündelt an die Faurecia GmbH   
bzw. die Faurecia S.E. weiterzureichen. Die kurzzeitige Kontrollerlangung der  
Antragstellerin stellt dabei eine unvermeidbare Nebenfolge dar, sie erfolgt    
aber nicht mit dem Ziel, auch materielle Kontrolle über die Zielgesellschaft   
auszuüben. Denn ausweislich Ziffer 6 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung 
darf die Antragstellerin die Stimmrechte aus den Poolaktien ausschließlich     
einheitlich und auf Weisung von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung     
ausüben. Wird keine Weisung erteilt, hat sich die Antragstellerin der Stimme zu
enthalten. Darüber hinaus wird die Antragstellerin auch rein faktisch kaum die 
Möglichkeit haben, das vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Einflussnahme 
auf die Zielgesellschaft zu nutzen. Denn ausweislich der Angaben in der        
Angebotsunterlage wird die Antragstellerin die Kontrolle über die              
Zielgesellschaft nur für maximal 20 Bankarbeitstage halten. Die Antragstellerin
verfolgt mit dem Erwerb der Beteiligung auch keine über ihre Vergütung als     
Treuhänderin hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, denn die Dividende aus
den Poolaktien steht gemäß Ziffer 1.2 lit. b) der Treuhand- und                
Abwicklungsvereinbarung auch weiterhin den Familienaktionären zu.              
                                                                               
Die Befreiung ist daher im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle    
beabsichtigte Zielsetzung als gerechtfertigt anzusehen.                        
                                                                               
3. Ermessensabwägung                                                           
                                                                               
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin.                       
                                                                               
Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der der        
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits ist eine Befreiung  
von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG               
gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerin, nicht den finanziellen      
Belastungen eines Pflichtangebots ausgesetzt zu sein, überwiegt das Interesse  
der außenstehenden Aktionäre, denn diese sind vorliegend gegenüber dem § 35    
WpÜG zugrundeliegenden Regelfall nur eingeschränkt schutzwürdig. § 35 WpÜG     
liegt die typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, dass mit einem             
Überschreiten der formalen Kontrollschwelle regelmäßig auch die Absicht und die
Möglichkeit einhergehen, tatsächliche Kontrolle auszuüben (vgl. Krause/Pötzsch,
in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 35 Rn. 66) und hiermit eine Änderung der 
Geschäftsgrundlage der Anlageentscheidung der außenstehenden Aktionäre         
verbunden ist (vgl. Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 81).  
                                                                               
Vorliegend verfolgt die Antragstellerin mit dem Überschreiten der              
Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG - abweichend von dem            
vorstehenden Regelfall des § 35 WpÜG - aber gerade nicht die Absicht,          
tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Die Antragstellerin
hält die Aktien als Treuhänderin nur vorübergehend zum Zwecke der Abwicklung   
des SPA. Dabei unterliegt sie den Weisungen der Poolleitung. Die Ausübung der  
Stimmrechte aus den auf die Antragstellerin übertragenden Aktien wird daher    
auch weiterhin von den Familienaktionären und nicht von der Antragstellerin    
bestimmt. Zumal auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die      
Antragstellerin abredewidrig von ihrer formalen Möglichkeit der Einflussnahme  
auf die Zielgesellschaft Gebrauch machen könnte. Die Antragstellerin wird die  
Kontrollschwelle zudem spätestens 20 Bankarbeitstage nach der Kontrollerlangung
wieder unterschreiten. Daher wird es ihr auch rein tatsächlich kaum möglich    
sein, das vorübergehend übernommene Aktienpaket zur Ausübung tatsächlicher     
Kontrolle über die Zielgesellschaft zu nutzen.                                 
                                                                               
Gegenüber den außenstehenden Aktionären werden sich die Kontrollverhältnisse   
über die Zielgesellschaft durch die vorübergehende Übertragung der Poolaktien  
auf die Antragstellerin daher nicht verändern. Den außenstehenden Aktionären   
auch in diesem Fall eine Neudisposition über ihr Aktien-Engagement durch die   
Unterbreitung eines Pflichtangebots zu ermöglichen, erscheint angesichts der   
für die Antragstellerin mit einem Pflichtangebot verbundenen finanziellen      
Belastungen nicht geboten. Das Interesse der Antragstellerin überwiegt daher   
die Interessen der vorliegend nur eingeschränkt schutzwürdigen Aktionäre.      
                                                                               
4. Nebenbestimmungen                                                           
                                                                               
Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 bis 4 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2   
VwVfG.                                                                         
                                                                               
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im       
Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in
§ 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden. Ein    
solcher (begünstigender) Verwaltungsakt darf insbesondere mit Nebenbestimmungen
versehen werden, die der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des   
Verwaltungsakts dienen sollen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des              
Verwaltungsakts noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder vollständig nachgewiesen
werden können. Dies folgt aus der Rechtsgrundverweisung in § 36 Abs. 2 VwVfG   
auf § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG ("unbeschadet des Absatzes 1") (Stelkens, in:     
Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, § 36 Rn. 132).                                      
                                                                               
Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Erteilung der   
Befreiung mit den in Ziffer 2 bis 4 des Tenors geregelten Nebenbestimmungen zu 
versehen.                                                                      
                                                                               
Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG bejaht  
werden können, beruht maßgeblich auf der Annahme, dass die Antragstellerin die 
Kontrolle an der Zielgesellschaft nur zum Zwecke der technischen Abwicklung des
SPA erlangt, mit dieser aber nicht das Ziel verfolgt, Einfluss auf die         
Zielgesellschaft zu nehmen.                                                    
                                                                               
Mittels der in Ziffer 2. des Tenors geregelten auflösenden Bedingung war daher 
sicherzustellen, dass die Befreiung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und   
die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG      
wiederaufleben, wenn diese Annahme nicht mehr aufrechterhalten werden kann.    
Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin die ihr nach Kontrollerlangung     
zustehenden Stimmrechte ganz oder teilweise eigenmächtig, d.h. entgegen oder   
ohne Weisung der Poolleitung ausübt und auf diese Weise Einfluss auf die       
Zielgesellschaft nimmt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur         
Erreichung des mit der auflösenden Bedingung verfolgten Ziels besteht nicht.   
Denn Konstellationen, in denen die Befreiung trotz eigenmächtiger              
Stimmrechtsausübung der Antragstellerin noch Rechtswirkungen entfalten soll,   
sind nicht denkbar.                                                            
                                                                               
Mittels des in Ziffer 3. des Tenors geregelten Widerrufsvorbehalts war darüber 
hinaus sicherzustellen, dass die BaFin die Möglichkeit hat, über einen Widerruf
dieses Bescheids zu entscheiden, wenn nachträglich zumindest Zweifel an dem    
Fortbestehen der oben genannten Annahme auftreten. Zweifel sind dann begründet,
wenn die Antragstellerin die Aktien nicht nach spätestens 25 Bankarbeitstagen  
an die Faurecia GmbH bzw. die Faurecia S.E. weiterreicht oder an die           
Familienaktionäre zurückübereignet und -überträgt. Ein milderes und genauso    
geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgten     
Ziels besteht nicht. Der Widerrufsvorbehalt ist ein gegenüber der auflösenden  
Bedingung milderes Mittel und ermöglicht es der BaFin, auf unvorhergesehene    
Sachverhalte angemessen zu reagieren.                                          
                                                                               
Die Auflage in Ziffer 4.a) des Tenors ist erforderlich, damit die BaFin von den
Tatsachen, die die Rechtswirkungen der Befreiung entfallen lassen, Kenntnis    
erlangt und so die Möglichkeit hat, die Antragstellerin notfalls dazu          
anzuhalten, ihren sodann wiederauflebenden Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1    
WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachzukommen. Mittels der Auflage in      
Ziffer 4.b) des Tenors wird darüber hinaus sichergestellt, dass die BaFin von  
den Tatsachen, die überhaupt erst die Rechtswirkungen der Befreiung gemäß      
Ziffer 1. des Tenors begründen sowie von Tatsachen, die den Widerruf der       
Befreiung rechtfertigen können, Kenntnis erlangt. Mildere und gleichwirksame   
Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind nicht ersichtlich.           
                                                                               
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache: Deutsch                                                               

Börsen:  Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in       
         Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate  
         Exchange                                                              







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1250608  19.11.2021 CET/CEST