Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Schlagwort(e): Sonstiges
Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission
01.10.2021 / 14:40
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Die Drägerwerk AG & Co. KGaA („Dräger") wird einen Aktienrückkauf vornehmen. Im
Zeitraum vom 2. November 2021 bis voraussichtlich zum 17. November 2021 sollen
ca. 70.000 eigene Vorzugsaktien von Dräger zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf dient der Durchführung des vom Vorstand der Drägerwerk
Verwaltungs AG am 27. September 2021 beschlossenen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, d.h. die Aktien werden nicht eingezogen,
sondern verbleiben während der zweijährigen lock-up Periode in den Aktiendepots
der teilnehmenden Mitarbeiter.
Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter wie im Jahr 2020, würde Dräger
für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vermutlich rund 70.000 Vorzugsaktien am
Kapitalmarkt erwerben. Nur in dem theoretisch möglichen Fall, dass alle
berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
teilnehmen, würden insgesamt bis zu 648.000 Stück eigene Vorzugsaktien
zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen gewährt
werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 07. Mai
2021, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst von Dräger
trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den
Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen des
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission.
Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden die
Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen Vorzugsaktien,
die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben werden, darf der
Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zusätzlich den am
entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt
gegeben.
Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft (www.draeger.com) in der
Rubrik Investor Relations über den Verlauf des Rückkaufprogramms nach den
gesetzlichen Bestimmungen berichten.
Lübeck, 1. Oktober 2021
Der Vorstand
Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin der
Drägerwerk AG & Co. KGaA
Moislinger Allee 53-55
23558 Lübeck, Deutschland
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