Hauptversammlung am 02.06.2021 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
02.06.2021 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir
laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 2. Juni 2021, um 10.00
Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung mit folgender Maßgabe ein:
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im
Sinne des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG,
Rellinghauser Straße 1 - 11, 45128 Essen (Haus 5, Großer Saal).
I. Tagesordnung
1. Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der Evonik Industries AG zum 31.
Dezember
2020,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020,
* den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern
und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen
erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie
* den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während der Hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 19. Februar 2021 aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
AktG am 3. März 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung
durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit
nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung nur zugänglich zu machen und sollen
nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es -
abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, sofern nicht in
der Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns eine spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2
und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann demgegenüber nicht vorgesehen
werden.
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 sollen € 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2020 ausgewiesene Bilanzgewinn
von € 535.900.000,- wird wie folgt verwendet:
- Ausschüttung einer Dividende von € 1,15 je = € 535.900.000,-
dividendenberechtigter Stückaktie
- Einstellung in andere Gewinnrücklagen = € 0,-
- Gewinnvortrag = € 0,-
Bilanzgewinn = € 535.900.000,-
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 8. Juni 2021.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 19. Februar 2021 (Tag
der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von € 466.000.000,-, eingeteilt in 466.000.000
Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
- und damit die Dividendensumme - kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verringern.
In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet,
der unverändert eine Ausschüttung von € 1,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht und bei dem sich der Gewinnvortrag
entsprechend erhöht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des Vorstandes werden für
diesen Zeitraum entlastet.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden
für diesen Zeitraum entlastet.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des
Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2021 gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr.
2 des Wertpapierhandelsgesetzes ('Halbjahresfinanzbericht') und zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 115 Abs. 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird
a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2021,
b) zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum Stichtag 30. Juni 2021 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige Durchsicht des verkürzten
Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen
unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2021 und 2022 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses - einschließlich seiner
Präferenz im Rahmen der Ausschreibung der Abschlussprüfung
zugunsten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, als
Abschlussprüfer für den Jahres- und den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2021 - als auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind
frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung beschränkt hätten.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, hat gegenüber dem
Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer
Unabhängigkeit begründen können.
6. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2021
haben die Herren Dr. Siegfried Luther und Peter Spuhler, beide
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, ihr Mandat niedergelegt.
Ersatzmitglieder für Herrn Dr. Luther und Herrn Spuhler wurden nicht
gewählt. Daher ist die Neuwahl von zwei Anteilseignervertretern
erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung erfolgt in einem solchen Fall die
Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden
Mitglieds, soweit keine kürzere Amtszeit bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses, vor, folgende Personen als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als
Einzelwahl erfolgen soll):
a) Herrn Werner Fuhrmann, Gronau, ehemaliges Mitglied des Executive
Committee
der AkzoNobel N.V., für den mit der Beendigung der Hauptversammlung am 2.
Juni 2021 ausscheidenden Herrn Dr. Siegfried Luther für dessen verbleibende
Amtszeit, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
b) Herrn Cedrik Neike, Berlin, Mitglied des Vorstandes der Siemens
Aktiengesellschaft und CEO der Geschäftseinheit Digital Industries, für den
mit der Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 ausscheidenden Herrn
Peter Spuhler für dessen verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022
beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Werner Fuhrmann:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Kemira Oyi, Helsinki, Finnland
* Ten Brinke Gruppe B.V, Varsseveld, Niederlande
Gemäß Empfehlung C.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sollen
Aufsichtsratsmitglieder, die keinem Vorstand einer
börsennotierten Gesellschaft angehören, nicht mehr als fünf
Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften
innehaben. Mit der Wahl von Herrn Fuhrmann in den Aufsichtsrat wird diese
Empfehlung eingehalten.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Cedrik Neike:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Atos SE, Bezons, Frankreich
* Siemens France Holding S.A., Saint-Denis, Frankreich
* Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Wien, Österreich
Gemäß Empfehlung C.5 DCGK sollen Aufsichtsratsmitglieder, die dem Vorstand
einer börsennotierten Gesellschaft angehören, nicht
mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten
Gesellschaften innehaben. Mit der Wahl von Herrn Neike
in den Aufsichtsrat wird diese Empfehlung eingehalten, da er mit dem Mandat
bei der Atos SE bislang lediglich ein Mandat außerhalb
des Siemens-Konzerns wahrnimmt.
Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG:
Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen.
Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG schreibt vor,
dass der Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent
aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die Evonik Industries AG bedeutet
dies, dass jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen
und Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
die Möglichkeit vor, dass die Anteilseigner-
oder die Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall vorgesehenen
Gesamterfüllung der gesetzlichen Quote für die geschlechtergerechte
Zusammensetzung des Aufsichtsrates widerspricht, mit der Folge, dass jede
Bank für sich bezogen auf die jeweilige Bank die
quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen muss. Ein solcher Widerspruch
ist im Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang
nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke beabsichtigt, dies im Hinblick
auf die anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat zu
tun. Der Aufsichtsrat strebt stattdessen die quotengerechte Besetzung des
Aufsichtsrates im Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit
gehören dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner drei Frauen und sieben
Männer und auf Seiten der Arbeitnehmer - unter
Berücksichtigung der gerichtlichen Ersatzbestellung von Herrn Gerhard
Ribbeheger mit Wirkung zum 1. April 2021 gemäß § 104
AktG für Frau Anke Strüber-Hummelt, die zum 31. März 2021 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden ist - drei Frauen und sieben
Männer an. Mit der Wahl sowohl von Herrn Fuhrmann als auch von Herrn Neike
bleibt das Mindestanteilsgebot somit gewahrt.
Gemäß Empfehlung C.13 DCGK wird zudem auf das Folgende hingewiesen: Nach
Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine für
die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Fuhrmann
bzw. Herrn Neike einerseits und den Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den
Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Evonik
Industries AG beteiligten Aktionär andererseits.
Herr Fuhrmann und Herr Neike sind damit jeweils auch unabhängig im Sinne der
Empfehlungen C.6 bis C.9 DCGK.
Nähere Angaben zu den Kandidaten finden sich in den als Zusatzinformationen
zu Tagesordnungspunkt 6 beigefügten Lebensläufen
(S. 13 f.).
Aus dem Aufsichtsrat rückt Herr Michael Rüdiger für den ausscheidenden Herrn
Dr. Luther in das Amt des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ab dem 3. Juni 2021 ein. Er erfüllt zugleich die Voraussetzungen des § 100
Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.4 DCGK als unabhängiges
Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. Zusätzlich erfüllt
Frau Angela Titzrath, ebenfalls Mitglied des
Prüfungsausschusses, die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der
Empfehlung D.4 DCGK als unabhängiges Mitglied mit Sachverstand
auf dem Gebiet Abschlussprüfung.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVMG1 hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung,
insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation, abgeben. Die
Hauptversammlung findet unter physischer Präsenz des Versammlungsleiters
und Mitgliedern des Vorstandes, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
und weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie eines mit der
Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in der
Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11,
45128 Essen (Haus 5, Großer Saal), statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVMG führt zu Modifikationen in den
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die
Hauptversammlung wird für Aktionäre vollständig in Bild und Ton über
unseren passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse
www.evonik-de/hv-services
übertragen. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des
Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 2. Juni 2021
ab circa 10.00 Uhr (MESZ) werden live unter der Internetadresse
www.evonik-de/hv-services
übertragen. Sie stehen auch nach der Hauptversammlung unter der genannten
Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird auch über elektronische
Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht.
Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht über
elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ausgeübt
haben, können im Wege der elektronischen Kommunikation
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 570) in der
Änderungsfassung durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (BGBl. I 2020,
3328 ff.) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 2258)
2. Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Mittwoch, den 26. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache unter der nachfolgenden Adresse
Evonik Industries AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax-Nummer: +49 (0)89 20 70 37 95 1
E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse
www.evonik.de/hv-services
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung
maßgeblich.
Für die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist
neben der Aktionärsnummer ein persönliches Zugangspasswort
erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand
der Einladung zur Hauptversammlung registriert
haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre
Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern
ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn
des Mittwochs, den 12. Mai 2021, erfolgt ist, mit der Einladung zur
Hauptversammlung ein Zugangspasswort übersandt. Das für
die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service
vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung
des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des Mittwochs, den 12. Mai
2021, erfolgt ist. Der passwortgeschützte Online-Service
steht ab Donnerstag, den 6. Mai 2021, zur Verfügung. Weitere Informationen
zu dem Verfahren der Anmeldung unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service finden sich unter der vorgenannten
Internetadresse.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als
Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung
besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus
abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit
von Donnerstag, den 27. Mai 2021, bis zum Tag der Hauptversammlung, also
bis Mittwoch, den 2. Juni 2021, (je einschließlich)
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Mittwoch, den
26. Mai 2021 (so genanntes Technical Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das
Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist
Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung
oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die
ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär
umfasst demzufolge insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) Möglichkeit der Bevollmächtigung, Formulare
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten - zum Beispiel durch einen Intermediär wie namentlich ein
Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben zu
lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben
unter
Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts)) erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Der Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder
der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht,
das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst
könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft
wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare
verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung,
bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft
erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die
zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden den Aktionären mit
Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den
Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular
zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem
Buchstaben b) bzw. d) zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der
passwortgeschützte Online-Service beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über
die unter anderem im
Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) bereits mit der Anmeldung,
aber auch zu einem späteren Zeitpunkt in den dort vorgesehenen Fällen
Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden können. Ergänzend findet sich
im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu nachfolgend unter
Ziffer 7).
b) Form der Vollmacht
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht (i) einem Intermediär, (ii) einer
Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht
auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt:
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der
Textform (§ 126b BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren
Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese
unter der oben in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Ausübung des
Stimmrechts) genannten Postadresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht bzw. ihr Widerruf ist unter
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ebenfalls möglich. Bei einer
Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail
(unbeschadet der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu
erteilen) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF'
Berücksichtigung finden können. Die per E-Mail übermittelte Vollmacht kann
der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn der E-Mail (bzw.
deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder
die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem
Buchstaben d) beschriebenen Besonderheiten.
c) Besonderheiten bei der Erteilung einer Vollmacht im Anwendungsbereich
des §
135 AktG
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des §
135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass (i) einem Intermediär, (ii)
einer Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von §
134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die
Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt),
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) verlangt noch
enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können
die Intermediäre, die Aktionärsvereinigungen, die Stimmrechtsberater im
Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die diesen nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen
vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen
müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird
hingewiesen.
Die Aktionäre haben insbesondere die Möglichkeit, einem Intermediär, einer
Aktionärsvereinigung oder einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen - unter Nutzung eines über die oben genannte
Internetadresse
www.evonik-de/hv-services
zugänglichen passwortgeschützten Online-Service Vollmacht und, wenn
gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür
ist die Teilnahme des betreffenden Intermediärs, der betreffenden
Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden Stimmrechtsberaters
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder der diesen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person an diesem
Online-Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist
neben der Aktionärsnummer ein Zugangspasswort erforderlich.
Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung
zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten
mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und
müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes
Zugangspasswort verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre
Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des Mittwochs,
den 12. Mai 2021, erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein
Zugangspasswort übersandt, das auch für diesen Online-Service
verwendet werden kann. Das für die Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass
die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des
Mittwochs, den 12. Mai 2021, erfolgt ist. Der passwortgeschützte
Online-Service steht ab Donnerstag, den 6. Mai 2021, zur Verfügung.
d) Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden
Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das
Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt.
Dabei sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der
Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch
einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der
Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor der
Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Die von der Gesellschaft
benannten
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie per
Post
an die in Ziffer 2 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 2
genannte Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte
E-Mail-Adresse
übermittelt werden, der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Dienstag,
den 1. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ), zu übermitteln (Eingang bei der
Gesellschaft). Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des
Mittwochs, den 26. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ), ist die Erteilung von
Vollmacht und Weisungen über den passwortgeschützten Online-Service gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren auch noch am Tag der Hauptversammlung, und
zwar bis unmittelbar vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch
den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung möglich; der
Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.
Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen bzw. den
Widerruf der Vollmacht.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer
ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein von diesem
Bevollmächtigter für die betreffenden Aktien das Stimmrecht später per
Briefwahl ausübt.
e) Nachweis der Bevollmächtigung
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist
ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem
Buchstaben c) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass der
Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung
übermittelt wird. Die
Übermittlung kann an die in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Ausübung des
Stimmrechts) angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Für eine
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder
den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden
Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse
hv-service.evonik@adeus.de übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet,
dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine
vorhandene
E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG',
'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte
Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig
zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und
Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem
Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen
(Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und
Nachweise gegenüber der Gesellschaft, insbesondere an die für die Anmeldung
angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer, übermittelt werden können. Der
Nachweis der Bevollmächtigung sollte aus organisatorischen Gründen bis zum
Ablauf des Dienstags, den 1. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ), bei der
Gesellschaft eingegangen sein.
f) Mehrere Bevollmächtigte
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des
Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre Stimmen
abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Die per
schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens am Dienstag,
den 1. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft per Post an die in
Ziffer 2 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 2 genannte
Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse
zugegangen sein. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch
über den passwortgeschützten Online-Service unter Nutzung des dort
enthaltenen (Bildschirm-)Formulars erfolgen. Vorausgesetzt, die notwendige
Anmeldung ist bis zum Mittwoch, den 26. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ), erfolgt,
ist die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Online-Service auch noch
am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor der
ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter
während der Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird
rechtzeitig darauf hinweisen.
Entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf der Stimmabgabe durch
Briefwahl.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der
Briefwahl bedienen.
5. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG
a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von €
500.000,- erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 2. Mai 2021 (24.00 Uhr
MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:
Evonik Industries AG
Vorstand
Rellinghauser Straße 1-11
45128 Essen
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist
entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß
§ 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem
Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen
werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über
die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127
AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die
allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis Dienstag, den 18. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ),
unter der Adresse
Evonik Industries AG
Recht, Compliance & Revision, IP Management
Rellinghauser Straße 1-11
45128 Essen
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)201 177-2206
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-gegenantraege@evonik.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127
AktG erfüllt sind. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die
nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, § 1 Abs. 2 Satz 3
COVMG.
c) Auskunftsrecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG ist im Falle einer
virtuellen Hauptversammlung eingeschränkt. Gemäß § 1 Abs. 2 COVMG wird den
Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen
Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen
sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden,
wie er Fragen beantwortet. Die Fragen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen spätestens
bis Montag, den 31. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ), unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service unter
www.evonik.de/hv-services
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen. Es ist vorgesehen, die
Fragesteller im Rahmen der Beantwortung der Fragen
namentlich zu benennen, sofern die Fragesteller der namentlichen Nennung
nicht bei Einreichung der Fragen ausdrücklich widersprechen.
d) Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen
hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
6. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation (also per Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt
haben, die Möglichkeit eingeräumt, vom Beginn bis zum Ende der
Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des Notars zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind unter
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service unter
www.evonik.de/hv-services
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Der Notar erhält
etwaige Widersprüche über den passwortgeschützten Online-Service.
7. Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach §
124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1
kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet
werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des §
122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den
Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
wurde am Donnerstag, den 15. April 2021, im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der oben
genannten Internetadresse bekannt gegeben. Dort
finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die
Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
8. Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre der Evonik Industries AG und die interessierte
Öffentlichkeit können die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des
Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am Mittwoch, den 2. Juni
2021, ab circa 10.00 Uhr (MESZ) live unter der Internetadresse
www.evonik.de/hauptversammlung
verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung für die interessierte Öffentlichkeit erfolgt
nicht. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des
Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach der Hauptversammlung unter der
genannten Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
9. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem
Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 466.000.000 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2
WpHG).
10. Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme
Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle
zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind unter
www.evonik.de/hauptversammlung
zugänglich.
Essen, im April 2021
Evonik Industries AG
Der Vorstand
Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 6
- Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Werner Fuhrmann
Ehemaliges Mitglied des Executive Committee von Akzo Nobel N.V.
12. März 1953 in Ellenz geboren
Nationalität: deutsch
AUSBILDUNG
1973-1979 Studium der Volkswirtschaft an der Johannes Gutenberg Universität
Mainz; Abschluss: Diplom Volkswirt
BERUFLICHE STATIONEN
1979-1984 Interne Revision, ENKA AG, Wuppertal und Asheville, North Carolina,
USA
1985-1990 Leiter Planung und Analyse sowie des Berichtswesens, ENKA AG,
Wuppertal
1991-1992 Controller Salt & Basic Chemicals Division, Akzo Nobel N.V., Hengelo,
Niederlande
1993-1999 Controller Chemicals Division, Akzo Nobel N.V., Arnheim, Niederlande
2000-2004 General Manager Chelates & Sulfur Products, Akzo Nobel N.V.,
Amersfoort, Niederlande
2005-2010 General Manager der Business Unit Industrial Chemicals, Akzo Nobel
N.V., Amersfoort, Niederlande
2011-2013 Mitglied des Executive Committee Akzo Nobel N.V., Amsterdam,
Niederlande Zuständigkeiten: Einkauf und Supply Chain Management
2012-2018 Mitglied des Executive Committee Akzo Nobel N.V., Amsterdam,
Niederlande Zuständigkeiten: Chemicals
MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) Kemira Oyi, Helsinki, Finnland
Ten Brinke B.V., Varsseveld, Niederlande
a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG
Cedrik Neike
Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft und CEO der
Geschäftseinheit Digital Industries
7. März 1973 in Berlin geboren
Nationalität: deutsch/französisch
AUSBILDUNG
1991-1993 Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens Aktiengesellschaft,
Berlin
1993-1996 Bachelor (Honors) in Engineering mit Schwerpunkt Business Finance am
University College London und der London School of Economics,
Großbritannien
1996-2000 MBA Studium an der INSEAD Business School, Frankreich
BERUFLICHE STATIONEN
1997-2001 Produktlinien-Manager, Mobiles Internet, Siemens Aktiengesellschaft,
Berlin
2001-2004 Market Development Manager für Europa, Mobiles Internet, Cisco
Systems GmbH, Berlin
2004-2008 Director für die Bereiche Engineering und Systementwicklung, Cisco
Systems Inc, New York/New York und San Jose/Kalifornien, USA
2008-2017 Vice President des Servicevertriebes für Europa, Mittlerer Osten,
Afrika und Russland Senior Vice President, Global Service Provider,
Service weltweit Senior Vice President, Global Service Provider,
Vertrieb für Europa, Mittlerer Osten, Afrika, Russland und Asien
Pazifik, Cisco Systems GmbH, Berlin
Seit 2017 Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
Zuständigkeiten: Siemens Advanta, IT und Cybersecurity
2019-2020 CEO der Geschäftseinheit Smart Infrastructure, Siemens
Aktiengesellschaft, Berlin
Seit 2020 CEO der Geschäftseinheit Digital Industries, Siemens
Aktiengesellschaft, Berlin
MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) Atos SE, Bezons, Frankreich Siemens France Holding S.A., Saint-Denis,
Frankreich
Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Wien, Österreich
a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG
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15.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Evonik Industries AG
Rellinghauser Str. 1-11
45128 Essen
Deutschland
E-Mail: investor-relations@evonik.com
Internet: http://www.evonik.com
ISIN: DE000EVNK013
WKN: EVNK01
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1185363 15.04.2021