Guide - Begriffe aus der Finanzwelt
Pflichtangebot: Bei der Übernahme von mehr als 331?3% der Stimmen einer kotierten Gesellschaft besteht gemäss Börsengesetz die Pflicht, allen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Ausnahme: 1. Opting-out: Die Angebotspflicht wird wegbedungen. 2. Opting-up: Damit wird der im Börsengesetz festgelegte Grenzwert für die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots von 331?3% der Stimmrechte in den Statuten auf 49% erhöht.
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