Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Unnötige Attacke auf Alternativanlagen

Im Reformvorhaben Altersvorsorge 2020 formuliert der Bundesrat die Absicht, den Pensionskassen eine Begrenzung der Vermögensverwaltungskosten intransparenter Investments wie Hedge Funds und Private Equity vorzugeben. Das BSV Bundesamt für Sozialversicherungen arbeitet an Vorgaben, wie viel die Gebühren dieser Anlagegruppen gemessen an der Summe aller Vermögensverwaltungskosten eines Vorsorgeträgers ausmachen dürfen. Begründet wird, dies unterstütze die Pensionskassengremien, aufwandschonend zu investieren.

Eine solche Regelung ist unnötig. Sie würde den Bewegungsraum der Führungsgremien ungerechtfertigt beschränken. Zu begrenzen ist nicht der Anteil der Gesamtkosten, der auf gewisse Anlageprodukte entfallen darf, sondern die Gewichtung der Anlageklassen. Da Vorsorgegelder zwangsgespart werden und ihre Anlage treuhänderisch durch Stiftungen und Gemeinschaftseinrichtungen wahrgenommen wird, sind bereits zum Schutz der Versicherten Maximalanteile festgelegt worden, u.a. höchstens 50% des Vermögens in Aktien und nicht mehr als 15% in Alternativanlagen.

Eine Deckelung des Gebührenanteils bestimmter Alternativinvestments würde knifflige Abgrenzungsfragen provozieren. Was unterscheidet Hedge Funds, die vereinfacht ausgedrückt indexferne, aber besonders aktiv geführte Wertschriftenvermögen sind, von anderen aktiv verwalteten Kollektivvermögen? Weshalb haben Private Equity Funds die Aufwendungen der operativen und strategischen Führung der Portfoliounternehmen unter die Vermögensverwaltungsgebühren zu buchen, wenn Immobilienfonds und -anlagestiftungen die operativen Kosten der Liegenschaftenverwaltung nicht identisch berücksichtigen müssen, sondern sie direkt dem Fondsvermögen belasten?

Mit dem Jahresabschluss 2013 haben die Vorsorgeeinrichtungen erstmals die Gebührenlast der gegen 700 Mrd. Fr. verwalteten Vorsorgegelder detailliert auszuweisen. Für Anlageprodukte, die direkt verrechnete Handels-, Depotführungs- und Verwaltungskosten nicht vollumfänglich ausweisen, ist im Anhang zur Jahresrechnung eine Kostenrechnung gemäss der Methodik der Ter Total Expense Ratio auszuweisen. Dieser Transparenzschritt ist für Stiftungsräte wie auch Versicherte richtig und wichtig. Das reicht, damit die Anlageverantwortlichen informiert über den Einsatz und die Gewichtung aller Anlageklassen entscheiden können.

Die in Kollektivanlagen sowie in diversifizierten Mandatsstrukturen direkt verbuchten Aufwendungen werden damit offengelegt und sogar nachträglich in der Pensionskassenrechnung als Vermögensverwaltungsaufwand und andererseits als Anlageertrag verbucht. Das trifft auch zu auf Hedge Funds und Private Equity, die wegen des grossen Betreuungsaufwands der Vermögensverwalter mit Gebühren von oft 2 bis 4% der verwalteten Summe auffallend teuer sind.

Die ab 2013 geltenden Transparenzanforderungen ermöglichen als Nebeneffekt den Vergleich von Brutto- und Nettoperformance der gewählten Anlageklassen und des Gesamtvermögens. Die Anlageverantwortlichen nutzen diese Leistungsdaten zusammen mit den historisch gemessenen Schwankungsweiten der Anlagesegmente, um zur optimalen Anlagestrategie zu gelangen. Sie werden reagieren, falls Hedge Funds und Private Equity im Risiko-Rendite-Vergleich mehrjährig ungünstig abschneiden. Eine weiter gehende Attacke auf Alternativanlagen ist unnötig.

Newsletter

FuW – Das Wochenende

Erhalten Sie zum Wochenende handverlesene Leseempfehlungen der Redaktion.