Aktie
Wertpapier, das einen Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft verkörpert. Es sichert dem Eigentümer Mitgliedschaftsrechte (Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung) und Vermögensrechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Beteiligungsquote bei Kapitalerhöhungen oder am Liquidationsergebnis) zu.
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Anlagestiftung
Der Bundesaufsicht unterstellte, steuerbefreite Stiftung zur Durchführung der Kapitalanlage von Personalvorsorgeeinrichtungen. Ähnlich den Anlagefonds haben die Personalvorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, Ansprüche an den Teilvermögen (Anlagefonds) zu kaufen oder zu verkaufen.
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Dividende
Der von einer Aktiengesellschaft je Aktie ausgezahlte Gewinnanteil. Die Dividende wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrats festgesetzt. Als Dividende werden auch die Auszahlungen an die Inhaber von Genuss- und Partizipationsscheinen bezeichnet.
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GV
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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Geldwäscherei
Vermögenswerte einer kriminellen Organisation werden systematisch in den Finanzkreislauf eingespeist, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Das Geldwäschereigesetz und die Sorgfaltspflichtvereinbarung dienen der Bekämpfung der Geldwäscherei.
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Generalversammlung
Oberstes Organ einer AG. Neben der ordentlichen jährlichen Versammlung der Aktionäre können auch ausserordentliche GV einberufen werden.
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Geschäftsleitung
Oberste operative Führungsebene, meist bestehend aus einem Vorsitzenden (Geschäftsführer, Generaldirektor, CEO ), einem Finanzchef (CFO ) und den Spartenleitern. Oft ist auch der Personalchef (Head of Human Resources) Teil der obersten Leitungsebene. Wird vom VR überwacht.
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Obligationenrecht
Fünfter Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Im OR werden die allgemeinen Grundlagen des Schuldrechts, die einzelnen Vertragsverhältnisse, die Normen zum Gesellschaftsrecht, diejenigen zu Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännischer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierrechts geregelt. Für AG sind Art. 620 bis 763 entscheidend, für Aktien und Obligationen Art. 965 bis 1186. Das OR ist 1912 gleichzeitig mit dem ZGB in Kraft getreten.
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Pari
Börsenkurs oder Emissionspreis , der dem Nennwert eines Wertpapiers entspricht. Ist ein Kurs über pari (d. h. über 100%), weist er ein Aufgeld auf.
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VR
Überwacht und lenkt (über die Strategiefestlegung) für die Gesamtheit der Aktionäre die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die VR-Mitglieder einer AG schweizerischen Rechts müssen in der Regel mehrheitlich das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Der VR besteht aus exekutiven (unternehmensinternen) und nicht exekutiven (externen) Mitgliedern. Immer mehr setzt sich im Rahmen einer guten Corporate Governance die Praxis durch, dass ein bedeutender Teil der VR in keiner geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stehen darf. Der VR wird von der GV gewählt.
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Verwaltungsrat
Überwacht und lenkt (über die Strategiefestlegung) für die Gesamtheit der Aktionäre die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die VR-Mitglieder einer AG schweizerischen Rechts müssen in der Regel mehrheitlich das Schweizer Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Der VR besteht aus exekutiven (unternehmensinternen) und nicht exekutiven (externen) Mitgliedern. Immer mehr setzt sich im Rahmen einer guten Corporate Governance die Praxis durch, dass ein bedeutender Teil der VR in keiner geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen stehen darf. Der VR wird von der GV gewählt.
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