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Der Albtraum der überbordenden Regulierung

Das tödliche Unglück am Saxetbach löste 1999 eine Regulierung des Canyoning aus, die danach auf den ganzen Outdoorbereich ausgeweitet wurde – mit absurden Folgen. Foto: Allessandro della Valle (Keystone)

Es war einmal eine Zeit, in der die politischen Behörden nur dann ein neues Gesetz verabschiedeten, wenn sie es wirklich für notwendig hielten. Im Zweifelsfall verzichteten sie darauf, weil sie befürchteten, mit einer neuen Regulierung mehr Probleme zu schaffen als zu lösen. Es galt die Devise: lieber zu wenig als zu viel.

Heute scheint das gegenteilige Motto vorzuherrschen. Wann immer ein Problem auftaucht, wird mit grossem Eifer reguliert. Dabei wird eine erhöhte Gesetzesaktivität von vornherein positiv gedeutet, denn sie zeugt ja von Reformkraft. Zurückhaltung gilt jetzt als Zeichen von Trägheit. Heute gilt: lieber zu viel als zu wenig.

Das Beispiel Canyoning-Vorschriften

Das neue Paradigma gilt nicht nur in der Wirtschaftspolitik, sondern auch in Bildung, Kultur oder Sport. Ein Beispiel aus dem Freizeitsport dient als Illustration dazu, wie sich die Regulierungsdynamik in den letzten Jahren fundamental und in absurdem Masse geändert hat.

Die Geschichte beginnt am 27. Juli 1999, als eine Touristengruppe beim Canyoning in der Felsschlucht des Saxetbaches von einer zwei Meter hohen Sturzflut erfasst wurde. Es ertranken 21 Personen, die aus Australien, Neuseeland, England, Südafrika und der Schweiz stammten. Zwei Jahre später wurden sechs Manager der zuständigen Event-Agentur wegen fahrlässiger Tötung für schuldig erklärt.

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15 Jahre nach dem Canyoning-Unglück: SRF-Beitrag aus dem Jahr 2014. Video: SRF

Folgerichtig wurden die Sicherheitsmassnahmen für Canyoning-Veranstalter in der Schweiz verschärft. 2010 wurde dafür ein neues Gesetz verabschiedet . Am 1. Januar 2014 trat es in Kraft. So weit ist alles gut nachvollziehbar.

Vom Canyoning zum ganzen Outdoorbereich

Wer das neue Gesetz etwas genauer studierte, stellte bald fest, dass nicht nur das Canyoning strenger reguliert wurde, sondern auch «das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten», nämlich:

  • die Tätigkeit als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;

  • Riverrafting und Wildwasserfahrten;

  • Bungeejumping.

Und in der Verordnung Risikoaktivitätenverordnung RiskV  regulierten die Behörden zusätzlich auch die Tätigkeit der Wander- und Schneeschuhleiter. Diese Erweiterung war gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes:

Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Risikoaktivitäten diesem Gesetz unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.

Hier hat also bereits eine erste Übermarchung stattgefunden. Ein schrecklicher Canyoning-Unfall führt dazu, dass alle Outdooraktivitäten neu reguliert werden, obwohl kein Handlungsbedarf bestand. Es ist ja nicht so, dass diese Tätigkeiten früher völlig frei von Auflagen durchgeführt worden wären. Es gab schon vor 2014 zahlreiche Prüfungen und Diplome, und die Zahl der Unfälle war in diesem Bereich äusserst gering.

Die Absurdität der Regulierung

Eine zweite Übermarchung zielte darauf, die formalen Anforderungen stark zu erhöhen: Schneeschuhleiterinnen und -leiter zum Beispiel mussten plötzlich einen eidgenössischen Fachausweis für einen Schwierigkeitsgrad haben, der zuvor durch eine unbürokratisch, aber wirksame Prüfung des regionalen oder kantonalen Vereins abgedeckt war.

Doch damit nicht genug. Es folgte noch eine dritte Übermarchung. Hier zeigt sich die ganze Absurdität der Regulierung.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der RiskV dämmerte es den Behörden, dass die Überwachung all dieser neuen Anforderungen viel zu aufwendig war. Es gab sogar Signale, die in Richtung Abschaffung wiesen. Doch genau das Gegenteil geschah. Die neue RiskV wird die Anforderungen noch einmal verschärfen, wenn der gegenwärtige Entwurf angenommen wird. So müssen die Schneeschuhleiterinnen und -leiter in Zukunft den eidgenössischen Fachausweis erwerben und eine Bewilligung einholen, wenn sie geradezu harmlose Wanderungen in lawinenfreiem Gelände durchführen.

Mehr Geld für dieselbe Leistung

Um es nochmals deutlich auszudrücken: Der Regulator gibt zu, dass er überfordert ist, aber reagiert nicht mit einem Rückbau der Regulierung, sondern baut noch einmal aus.

Immerhin besteht noch Hoffnung, dass der ganze Prozess nicht ganz aus dem Ruder läuft. Zurzeit läuft die Vernehmlassung, und es ist anzunehmen, dass sich auch Stimmen einbringen werden, die sich gegen eine weitere Verschärfung der Anforderungen aussprechen werden.

Es ist aber auch anzunehmen, dass sich die Befürworter der Verschärfung dahingehend äussern werden, dass es höchste Zeit geworden sei, einheitliche Regelungen zu schaffen und regionale oder lokale Ausnahmen zu beenden. Ihre Vertreter finden sich vor allem in Verbänden, die ihre Mitglieder mittels staatlich sanktionierten Standesregeln schützen und den Zugang zum inneren Kreis kontrollieren wollen.

Im ökonomischen Lehrbuch wird dies treffend als «rent seeking» bezeichnet: Der Versuch von Marktakteuren, die Staatsgewalt so zu beeinflussen, dass sie ihnen zusätzliches Einkommen erwirtschaftet. Womit wir wieder am Ausgangspunkt der Regulierungsdiskussion wären: Wer sich dafür entscheidet, lieber zu viel als zu wenig zu tun, läuft Gefahr, dass die Regulierung von den starken Interessengruppen dominiert und zweckentfremdet wird.