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Komplexe Rentenmathematik

Der Mindestumwandlungssatz steht auf 6,8%. Ausgehend von der längeren Lebenserwartung errechnet sich aber ein Satz von 5,14%.

Werner und Karl sind beide 60 Jahre alt und seit der Schulzeit eng befreundet. Auch über die persönlichen Finanzen tauschen sie sich regelmässig aus. An einem regnerischen Sonntag wird intensiv über den dritten Lebensabschnitt philosophiert. Beide freuen sich auf die Pensionierung und haben bereits zahlreiche Vorhaben im Kopf.

Als sie auf die Altersfinanzierung zu sprechen kommen und ihre Pensionskassenausweise vergleichen, stellen sie überrascht fest, dass sie im Zeitpunkt ihrer Pensionierung fast gleich viel Alterskapital angespart haben werden. Aber beim Vergleich der voraussichtlichen Altersrente ist Werner nicht mehr nach Lachen.

Werners Pensionskassenrente wird trotz gleich hohem Altersguthaben fast ein Viertel geringer als die seines Freundes ausfallen. Er ist schockiert, jeden Monat rund 1000 Fr. weniger als Karl zur Verfügung zu haben. Die Vorsorgeeinrichtungen dürfen für den überobligatorischen Teil des Altersguthabens den Umwandlungssatz abweichend festlegen.

Für die Berechnung der Altersrente sind die Sparbeiträge und der Zins während der Erwerbszeit sowie der Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung massgebend. Bei 6% Umwandlungssatz entsteht je 500’000 Fr. Altersguthaben eine lebenslang zu zahlende Altersrente von jährlich 30’000 Fr.

Doppelt in der Klemme - -

Die Höhe des Umwandlungssatzes basiert auf zwei Annahmen: der Dauer der Rentenzahlung bzw. der geschätzten restlichen Lebenserwartung des Pensionärs und der erwarteten Anlagerendite, auch technischer Zins genannt. Beide Faktoren drücken seit Jahren auf die Umwandlungssätze. Wegen der zunehmenden Lebenserwartung verlängert sich die Rentenphase. Das Kapital muss für eine längere Auszahlungsdauer reichen. Gleichzeitig schmälern die tiefen Zinsen an den Finanzmärkten den Anlageertrag. Folglich ist eine Senkung des Umwandlungssatzes unumgänglich, damit Kapitaldeckungsverfahren und Stabilität der beruflichen Vorsorge nicht gefährdet sind.

Die Sammelstiftung Spida wendet nach wie vor einen Umwandlungssatz von 6,8% an und bezahlt damit die höchsten Altersrenten. Jedoch musste sie deswegen 2017 die Reserven um mehr als 45 Mio. Fr. erhöhen. Damit hätte Spida den Altersguthaben der Aktivversicherten zusätzliche 7% Zins gutschreiben können.

Auf Basis der aktuellen Lebenserwartung lässt sich bei einer kalkulatorisch erwarteten Anlagerendite von 2,5% für einen 65-jährigen Mann ein Umwandlungssatz von 5,14% errechnen. Dennoch offerieren die Sammelstiftungen aus Wettbewerbsüberlegungen weiterhin darüber hinausgehende Umwandlungssätze. Mit verlockenden Angeboten versuchen sie, neue Unternehmen als Kunden zu gewinnen, mit Vorliebe solche mit einem jungen Mitarbeiterbestand.

6,2 anstelle von 6,8% - - Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8% ist für den obligatorischen Teil der Altersvorsorge zwingend anzuwenden. Für überobligatorische Guthaben sind die Pensionskassen frei. Einige haben im Überobligatorium den Umwandlungssatz auf 5% gesenkt und subventionieren so die Rente des Obligatoriums.

Bei einer gesplitteten Rentenberechnung hat die Zusammensetzung des Altersguthabens zentrale Bedeutung. Besteht das in der Pensionskasse individuell Gesparte im Zeitpunkt der Pensionierung hauptsächlich aus obligatorischem Guthaben, wirkt sich der entsprechend höhere Umwandlungssatz günstig auf die Rentensumme aus. Im Gegenzug ist der Betrag niedriger, wenn der überobligatorische Anteil im Altersguthaben überwiegt.

Dieses Splitting wird primär von den Lebensversicherern bei ihren voll garantierten Pensionslösungen eingesetzt. Die meisten teilautonomen Sammelstiftungen hingegen wenden auf dem gesamten Alterskapital des angehenden Pensionärs einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Per 2019 liegt dieser Satz bei durchschnittlich 6,2%, mit sinkender Tendenz.

Jährlich 7 Mrd. Fr. umverteilt

Angehende Rentner freuen sich auf eine möglichst lange Lebensdauer. Anders die Pensionskassen. Sie stehen wegen der zunehmenden Lebenserwartung vor grossen Herausforderungen. Um im Lot zu bleiben, reduzieren sie den in den künftigen Jahren geltenden Umwandlungssatz. Doch bei den Sammelstiftungen sind viele Betriebe angeschlossen, die ihre Mitarbeitenden lediglich nach den gesetzlichen Minimalvorgaben versichern. Folglich fehlen in diesen Fällen überobligatorische Guthaben, und die Kassen haben wenig Spielraum, die Leistungsversprechen zu reduzieren.

Unabhängig vom eigenen Umwandlungssatz müssen die Kassen die gesetzlichen Mindestleistungen des Obligatoriums garantieren. Hat ein angehender Rentner lediglich obligatorisches Altersguthaben, muss die Pensionskasse die Rente im vorgeschriebenen Mindestmass zahlen. Um diese Situation zu vermeiden, verlangen viele Pensionskassen von den Versicherten höhere Sparbeiträge und bilden so für jeden überobligatorisches Altersguthaben.

Wenn dies nicht möglich ist, muss der Fehlbetrag aus allfälligen Reserven bzw. dem Anlageergebnis gedeckt werden. Diese ungewollte Umverteilung erreicht mittlerweile die gigantische Summe von 7 Mrd. Fr. Werden die Parameter für die Rentenberechnung nicht bald richtig gesetzt, entgeht den Aktivversicherten weiterhin jedes Jahr ein stattlicher Teil des Ertrags.

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