Eine Absurdität im Obligationenrecht
Ein Grossaktionär von Comet weist mit einem GV-Antrag auf die unsinnige Bestimmung des Gesetzgebers zum Traktandierungsrecht hin.
Der Fall Comet zeigt eine Absurdität im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) auf: Die Beteiligungsgesellschaft Veraison hat ihren Anteil am Technologieunternehmen auf 10,04% aufgestockt. Zugleich hat sie zuhanden der Generalversammlung (GV) am 25. April ein Traktandierungsbegehren eingereicht, was ihr rechtlich möglich ist. In Comets Statuten wird zu den Voraussetzungen dafür allerdings auf Art. 699 Abs. 3 OR verwiesen. Darin heisst es: «Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.»