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Die Spirale dreht sich

Schon vor Ausbruch der globalen Finanzkrise gehörte die Finanzbranche zu den am stärksten regulierten überhaupt. Seither dreht sich die Regulierungsspirale immer schneller – in der irrigen Annahme, so künftige Krisen und Missbräuche verhindern zu können und den Kundenschutz lückenlos zu perfektionieren.

Jüngstes Beispiel in der Schweiz sind die Ende der vergangenen Woche in die Vernehmlassung geschickten Entwürfe zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und zum Finanzinstitutsgesetz (Finig). Das Positive vorweg: Die zwei Gesetze ersetzen zwei bestehende, das Bankengesetz und das Börsengesetz, vollständig. Allerdings gehen die zwei neuen Gesetze gleich in mehrfacher Hinsicht über das bisherige Regulierungsniveau hinaus. Die Prognose ist nicht allzu riskant: Die zwei Gesetzesentwürfe werden auf erheblichen Widerstand stossen und dürften die Vernehmlassung nicht ungeschoren überstehen – das ist auch gut so.

Ein grosser Stein des Anstosses ist die neu vorgesehene Unterstellung der einfachen Vermögensverwalter unter Aufsicht. Ihnen blühen Auflagen, Gebote und erkleckliche Kosten in der Umsetzung. Zudem müsste eine neue Aufsichtsbürokratie geschaffen werden. Kein Wunder, dass sich die Branche unisono zur Wehr setzt (vgl. obenstehenden Artikel). Überdies würden damit die grossen Vermögensverwalter – für sie ist der zusätzliche Aufwand eher verkraftbar – gegenüber den Kleinen bevorteilt. Ob das wirklich der Zweck der Übung sein kann?

Zudem wird ein bedenklicher Trend fortgeschrieben: Schon in anderen Erlassen sind die Finanzdienstleister über Identifikationspflichten und Abklärungen über die Herkunft ihnen anvertrauter Gelder zu Erfüllungsgehilfen staatlicher Behörden geworden. Das ist, neben heiklen Fragen des Datenschutzes, auch rechtsstaatlich höchst bedenklich. Es kann nicht Aufgabe privater Unternehmen sein, dem Staat quasi als Ermittlungsbehörde zuzudienen. Ganz abgesehen davon, dass der Kunde damit gleichsam unter Generalverdacht gestellt wird.

Heikel ist auch die Tatsache, dass für alle Finanzdienstleister dieselben Vorschriften und Auflagen gelten sollen. Damit wird der Heterogenität der Branche keineswegs Rechnung getragen. In der Tat sind die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bei kleinen Vermögensverwaltern anders gelagert als bei grossen Fondsmanagern oder Banken. Heikel ist auch die vorgesehene erleichterte Rechtsdurchsetzung. Das gilt vor allem für den unter anderem vorgeschlagenen Prozesskostenfonds, der von den Finanzdienstleistern zu alimentieren wäre. Der potenziell Beklagte hätte also die Kosten des Klägers zu finanzieren – ein eigenartiges Konstrukt.

Die Ziele, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu verbessern sowie den Kundenschutz zu erhöhen, dürften so kaum erreicht werden. Die Regulierungsdichte würde dennoch weiter zunehmen – die Kosten übersteigen den Nutzen rasch.