Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Der Kampf um den Comet-VRP intensiviert sich

Comet fährt grobes Geschütz auf: In einem Brief an die Aktionäre wirbt das Unternehmen für seinen Kandidaten.

Die Generalversammlung von Comet am 25. April naht, die Aktionäre bilden sich ihre Meinung: Wer soll neuer Verwaltungsratspräsident werden, der vom Comet-VR vorgeschlagene Christoph Kutter oder der vom Aktionär Veraison ins Rennen geschickte Heinz Kundert?

Comet fährt nun gröberes Geschütz auf: In einem Brief an die Aktionäre wirbt das Unternehmen für seinen Kandidaten. Mit dem Aktionärsbrief wird nochmals das Weisungsformular für die Stimmabgabe an der GV verschickt, mit folgendem Aufruf: «Falls Sie dem unabhängigen Stimmrechtsberater bereits ihre Instruktionen abgegeben haben, diese jedoch nochmals ändern möchten, können Sie dies mit nachfolgendem Weisungsformular dem unabhängigen Stimmrechtsberater bis spätestens 18. April 2019 zukommen lassen.»

Einmal davon abgesehen, dass es nicht «Stimmrechtsberater», sondern «Stimmrechtsvertreter» heissen müsste, ist dieser Schritt umstritten. So sagt Professor Peter Forstmoser im Gespräch – ohne auf den konkreten Fall einzugehen –, ein solches Vorgehen sei unüblich. Christophe Volonté vom Stimmrechtsberater Inrate erklärt: «Dieses Verhalten erlebe ich persönlich zum ersten Mal.» Das Vorgehen sei zumindest zweifelhaft, da damit die Wahlpräferenz des Aktionariats, der Eigentümer, die ihre Vertreter in den VR wählen sollen, beeinflusst werde.

Professor Peter V. Kunz, der schon zuvor ein Rechtsgutachten für Veraison verfasst hatte, führt gegenüber FuW aus: «Das Weisungsformular muss mit der Einberufung zwanzig Tage vor der Generalversammlung verschickt werden. Das hat Comet zwar eingehalten. Dass das Formular nun nochmals verschickt wurde, ist aber mehr als fragwürdig und verletzt die Einberufungspflicht des Verwaltungsrats.»

Die «Einseitigkeit der Informationspolitik des VR zulasten von Veraison», die 10% des Kapitals hält, hat sich nach Ansicht von Kunz verstärkt. Der VR nutze seinen «Heimvorteil» aus, auch durch den exklusiven Zugang zum Aktienregister. Das sei heikel. Der VR kann die Teilhaber direkt ansprechen. «In der Schweiz haben opponierende Aktionäre diese Möglichkeit nicht, anders als etwa in den USA.» Dass ein VR so offen einen Wahlkampf führe, habe er kaum je gesehen, sagt Kunz. Veraison kritisiert, Comet beeinflusse erneut die freie Meinungsbildung und Stimmabgabe der Aktionäre.

Ein Sprecher von Comet sagt, der VR habe seine Anträge zuhanden der GV nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Aspekte verabschiedet. Die Sorgfaltspflicht gebiete es dem VR, im Interesse des Unternehmens für seine Anträge einzustehen. Die Einberufung und alle den Aktionären zugestellten Unterlagen wie auch der bisherige Prozess im Hinblick auf die GV entsprächen Gesetz und Statuten.

Die komplette Historie zu Comet finden Sie hier. »

Aktien-Alert

Von ABB bis Züblin – erhalten Sie sofort eine E‑Mail, sobald ein neuer Artikel zum Unternehmen Ihrer Wahl erscheint.

Um diesen Service zu nutzen, müssen Sie sich einloggen oder registrieren.