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Börsenäquivalenz unter Druck

(Reuters/JH) Im Streit um den EU-Zugang für die Schweizer Börse sind die Fronten verhärtet. «Gegenwärtig gibt es nicht genügend Fortschritt in unseren Gesprächen mit den Schweizer Behörden, um die Äquivalenz der Schweizer Börse über Dezember 2018 hinaus zu verlängern», hiess es in einem am Mittwoch vorliegenden Brief des Vizepräsidenten der EU-Kommission, Valdis Dombrovskis, an einen Abgeordneten. Die Schweizer Börse und das Finanzdepartement wollten sich zunächst nicht dazu äussern.

Die Nachricht ist brisant, da die Eventualmassnahmen des Bundesrats bereits per 1. Dezember umgesetzt würden, wenn die Europäische Kommission bis dahin die Börsenäquivalenz nicht verlängert oder die Verlängerung nicht öffentlich zugesichert hat.

Europa die Stirn bieten

Verlängert die EU die Äquivalenzanerkennung für die Schweizer Börse nicht, dürfen Händler in der EU zukünftig Schweizer Aktien, die auch an anderen europäischen Börsen gekauft werden können, nicht mehr in der Schweiz, sondern nur noch an diesen europäischen Börsen kaufen. Für die Schweizer Börse würde dies wohl substantielle Umsatzeinbussen bedeuten.

Um dem entgegen zu wirken, Einnahmeausfälle gering zu halten und der EU die Stirn zu bieten, hat der Bundesrat im Sommer Massnahmen angekündigt, falls die Börsenäquivalenz nicht gewährt wird.

In diesem Fall wird der Handel von Schweizer Aktien im Ausland verboten. Wollen Händler und Anleger aus der EU also weiterhin etwa Schweizer Blue Chips wie Roche, Novartis oder Nestlé handeln, wäre der einzige Ort dafür zukünftig die Schweizer Börse. Wie du mir, so ich dir, scheint das Motto. Ein schwacher Trost bleibt: Bei der Börsenäquivalenz geht es nur um Aktien. Obligationen oder strukturierte Produkte fallen nicht darunter.

Die Chancen, dass sich die bundesrätlichen Massnahmen durchsetzen lassen, stehen gut. Den rechtlichen Rahmen für eine rechtskräftige Verurteilung in der Schweiz bietet Artikel 44 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag). Er besagt, dass wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder Zulassung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. Bei Fahrlässigkeit droht eine Strafe bis 250’000 Fr.

Äquivalenz endet dieses Jahr

Da sich die Massnahmen gegen natürliche Personen richten, ist davon auszugehen, dass sie wirken werden. Aus Eigeninteresse werden sich Wertschriftenhändler davor hüten, einen Auftrag an der falschen Börse zu platzieren.

Hintergrund ist die neue EU-Finanzmarktregulierung (MiFID II), die Anfang Januar in Kraft trat. Im Zuge dessen muss die EU aussereuropäische Handelsplätze als gleichwertig anerkennen, um einen Handel über diese Plattformen weiterhin ohne Beeinträchtigung zu ermöglichen.

Der Schweizer Börse hat die EU diese Gleichwertigkeit aber zunächst nur befristet für ein Jahr zuerkannt. Brüssel knüpft eine Verlängerung des EU-Zugangs an das Zustandekommen eines sogenannten «Rahmenabkommens», das die Beziehungen der Schweiz zur EU vollumfänglich regeln soll. In der Schweiz gilt ein solcher Vertrag, der viele Sektoren und Branchen umfassen soll, jedoch als politisch nur schwer durchsetzbar.

REUTERS