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Banken dürfen Bussen nicht von Steuer abziehen

Das Bundesgerichtsurteil dürfte für die Schweizer Finanzbranche von Bedeutung sein, bekommen die hiesigen Banken doch regelmässig Bussen auferlegt.

Banken dürfen ihre Bussen nicht von der Steuer abziehen. Das hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 26. September entschieden, wie die «Neue Zürcher Zeitung» in ihrer Donnerstagsausgabe berichtet. Bussen stellen «keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand» dar, schreibt das Gericht . Es bestätigt damit die Haltung des Bundesrats, der bereits 2014 festhielt, Strafzahlungen seien anders als die Abschöpfung von unrechtmässigen Gewinnen nicht abzugsfähig.

Das Bundesgerichtsurteil dürfte für die Schweizer Finanzbranche von Bedeutung sein, bekommen die hiesigen Banken doch regelmässig Bussen auferlegt. Allein im Steuerstreit mit den USA haben Schweizer Institute bisher rund 6 Mrd. Fr. an die amerikanischen Behörden überwiesen.

Im konkreten Fall ging es um eine Kartellbusse der EU-Kommission gegen ein Schweizer Institut in Höhe von 348’000 €. Das Steuerrekursgericht und danach das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatten eine Rückstellung von 460’000 Fr. zum steuerlichen Abzug zugelassen. Das kantonale Steueramt sah dies anders und in der Folge auch das Bundegericht.

Dürften Bussen von juristischen Personen steuerlich abgezogen werden, hätte dies laut Bundesgericht zur Konsequenz, «dass ein Teil der dem Unternehmen auferlegten Busse mittelbar vom Gemeinwesen übernommen würde». Die beabsichtigte strafende Wirkung der Sanktion würde damit unterlaufen.

Gesetzesänderung auf dem Weg

Die Politik will diesen Bereich in Zukunft genauer regeln. Noch dieses Jahr werde der Bundesrat laut «NZZ» eine Botschaft ans Parlament verabschieden. Darin soll die Rechtsprechung des Bundesgerichts einfliessen: Bussen sind steuerlich nicht abzugsfähig, die Abschöpfung von unrechtmässigen Gewinnen jedoch schon. Die Beweispflicht für Letztere liegt dabei beim Steuerpflichtigen.

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