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AHV-Ausbau belastet Gesellschaft und Wirtschaft

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB lanciert eine Volksinitiative für eine dreizehnte AHV-Rente. Sekretariatsleiter und Chefökonom Daniel Lampart begründet sie folgendermassen: «Angesichts von sinkenden Kapitalrenditen und reduzierten Umwandlungssätzen schwinden die Renten in der beruflichen Vorsorge. Demgegenüber ist in der AHV das Preis-Leistungs-Verhältnis für tiefe und mittlere Einkommen ausgezeichnet.» Da stellen sich einige Fragen: Ist die AHV im Umlageverfahren zu verstärken? Ist sie dem kapitalgedeckten System der zweiten Säule überlegen? Ist sie auch gesamtwirtschaftlich effizienter als die zweite Säule?

Seit 1952 ist bekannt, dass «der Sozialaufwand immer aus dem Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden muss» (G. Mackenroth: Die Reform der Sozialpolitik durch einen deutschen Sozialplan). Weil im umlagefinanzierten System sofort Renten ausgezahlt werden können, empfahl Mackenroth nach dem Krieg diese Lösung für Deutschland.

Gewohnte Lebenshaltung

Seit 1948 ist in der Schweiz die AHV in Kraft. Daneben gab es bereits Pensionskassen. 1972 entschied sich das Volk für das Dreisäulenkonzept. Anders als in allen anderen Ländern muss seit 1985 neben der AHV auch die kapitalgedeckte zweite Säule mit ihren Beiträgen dafür sorgen, dass «die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortgesetzt werden kann». (BV Art. 113). Der Gesetzgeber will damit 60% des letzten Lohns von maximal 85 320 Fr. als Rente garantieren.

Zur Sicherung des zu leistenden Anteils des BVG-Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der Mindestumwandlungssatz im Gesetz fixiert. Heute beträgt er 6,8%. Löhne über 85 320 Fr. werden im Überobligatorium versichert. Dafür sind die Reglemente des paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrats zuständig.

In der AHV sind alle Löhne nach oben unbegrenzt beitragspflichtig. Die maximale AHV-Rente ist jedoch limitiert. Einzelrenten auf maximal 28 440 Fr., Ehepaarrenten auf 150% der Einzelrente. Das bedeutet, dass für alle Einkommen über 85 000 Fr. die AHV-Beiträge wie eine Steuer wirken. Stolz vermeldet der SGB denn auch, dass «92% der Versicherten mehr aus der AHV erhalten, als sie einzahlen».

Das ist nur möglich, weil sie von 8% der Beitragspflichtigen finanziert werden und weil die AHV zusätzlich über Bundesbeiträge sowie die Mehrwertsteuer alimentiert wird. Zudem werden ungenügende Renten aus AHV und BVG mit Ergänzungsleistungen gedeckt. Über diese gewaltige Umverteilung werden die Renten der kleinen Einkommen garantiert.

In der Tat sind die Pensionskassenrenten seit 2005 im Mittel rund 9% gesunken, wie der SGB kritisch vermerkt. Die im Obligatorium versicherten jährlichen BVG-Altersrenten übertreffen in der Schattenrechnung allerdings schon jetzt die Leistungsziele. Dabei wird erst der Jahrgang 1960 im Jahr 2025 vom BVG voll erfasst sein. Die Tieflohnbezüger sind somit abgesichert. Auch bei einem Jahreslohn von 80 000 Fr. wird das Leistungsziel von AHV und BVG mit 71% – trotz tiefer Renditen – übertroffen.

Der Chefökonom hätte also präzisieren müssen, dass seine Ausführungen sich auf die Renten im überobligatorischen Bereich beziehen. Gemäss Pensionskassenstatistik sind die ausgezahlten Renten der Gutverdienenden zwischen 2005 und 2017 im Durchschnitt effektiv gesunken. Aber im selben Zeitraum haben die Kapitalauszahlungen um fast das Doppelte zugenommen. Allein 2017 bezogen 38 688 Versicherte 7,3 Mrd. Fr. als Kapital. Immer häufiger verzichten Pensionierte auf die Rente oder beziehen nur eine Teilrente, was den Durchschnittswert sinken lässt.

Wegen der steigenden Lebenserwartung und der Querfinanzierung der mit 6,8% zu berechnenden BVG-Renten sind in vielen Pensionskassen im Überobligatorium (umhüllende Kassen) in den letzten zehn Jahren die Umwandlungssätze teilweise drastisch gesenkt worden. Die Pensionskassenstudie von Swisscanto weist für 2018 in den umhüllenden Kassen einen durchschnittlichen Umwandlungssatz von 5,87% aus, allerdings mit einer Spannweite von 4,08 bis 7%.

Gutverdienende, die in den letzten Jahren pensioniert wurden, haben denn auch tiefere Rentenleistungen erhalten. Sie finanzieren damit Rentner und Versicherte im Obligatorium. Dank dieser Querfinanzierung erfüllt die zweite Säule die von der Verfassung geforderte Mindestleistung. Diese Umverteilung wird ausschliesslich innerhalb der privat durchgeführten beruflichen Vorsorge von den aktiv Versicherten getragen. Damit wird die Allgemeinheit, die Volkswirtschaft nicht belastet. Angesichts der tiefen Zinsen darf diese Solidarität jedoch nicht überstrapaziert werden.

Das ist in der AHV völlig anders. Hier findet eine immense Umverteilung über den Staat statt. Wer viel leistet und viel verdient, wird mehrfach bestraft: über die unbegrenzten AHV-Beiträge, über direkte Steuern, Vermögenssteuern und über die Mehrwertsteuer. Die Finanzierung des Sozialaufwands muss überproportional von wenigen Wirtschaftssubjekten getragen werden. Es besteht die Gefahr, dass bei den 92% AHV-Bezügern, die ihre Rente nicht mit Beiträgen finanzieren, die Eigenverantwortung schwindet, die Leistungsbereitschaft schrumpft.

Soziale Hängematte

Die Unterstützung der wirtschaftlich Schwachen, die Sicherung der Altersvorsorge droht zu einer sozialen Hängematte zu werden. Wird die zweite Säule gefördert, wo jeder auf sein eigenes Konto anspart, steigt die Selbstverantwortung. Die Volkswirtschaft wird von Steuern entlastet und mit Kapital alimentiert. Eines ist seit Mackenroth klar: Nur wenn es der Wirtschaft gut geht, wenn Arbeitsplätze erhalten und neue geschaffen werden, kann der laufende Sozialaufwand finanziert werden.

Die heute im Dreisäulenkonzept verankerte Aufteilung in eine existenzsichernde, umlagefinanzierte erste und eine ergänzende, kapitalgedeckte zweite Säule wird sich auch in Zukunft bewähren. Rezessions- und Wachstumsphasen, volatile Börsen, politische Krisen und wirtschaftliche Blasen werden sich weiter abwechseln. Angesichts einer vierzig Jahre dauernden Anspar- und einer über zwanzig Jahre dauernden Rentenbezugsphase gleichen sich Ups und Downs in der Wirtschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit aus.

Eine Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes zur Reduktion der Solidaritäten ist nötig und tragbar. Das Verfassungsziel wird nicht gefährdet. Ein Ausbau der AHV jedoch, eine dreizehnte AHV-Rente, wie der SGB fordert, würde die Umverteilung verstärken und Gesellschaft und Wirtschaft über Gebühr belasten.